Verbraucherinsolvenz Private überschuldete Verbraucher haben seit 1. Januar 1999 die Möglichkeit, ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschulbefragung durchzuführen und sich damit endgütig von ihren Schulden zu befreien. Ein wichtiges Element des Verbraucherinsolvenzrechts ist der außergerichtliche Versuch, zwischen Gläubigern und Schuldnern zunächst eine gütliche Einigung über eine Schuldenbereinigung herbeizuführen. Erst wenn diese Einigung nicht gelingt, wird das eigentliche Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens kann ein Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen eine Restschuldbefreiung, d. h. eine Befreiung von den verbliebenen Verbindlichkeiten erlangen. Dazu muss er über einen in der Regel sechsjährigen Zeitraum bestimmte Verpflichtungen erfüllen. Diese Verpflichtungen halten den Schuldner zu einem redlichen und gläubigerfreundlichen Verhalten an. Zum Nachweis, dass ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren stattgefunden hat, muss der Schuldner bei Antrag auf Verfahrenseröffnung dem Insolvenzgericht eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans vorlegen. Auskünfte über wohnortnahe Insolvenzberatungsstellen erteilen die Sozialämter und die örtlichen Verbände der freien Wohlfahrtspflege. Anschriften von Rechtsanwälten, die eine Insolvenzberatung und das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchführen, sind über die Anwaltskammern erhältlich. Unterhaltssicherung Als Zivildienstleistender stehen Ihnen und Ihren Angehörigen während der Ableistung des Zivildienstes umfangreiche Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs zu. Diese Unterhaltssicherungsleistungen übernehmen weder das BAZ noch Ihre Dienststelle (Einsatzstelle). Es ist deshalb auch nicht möglich, dass Ihre Dienststelle oder das BAZ über den Anspruch von Unterhaltssicherungsleistungen Auskunft geben können. Sie werden deshalb an die Unterhaltssicherungsbehörde (USB) verwiesen. Zuständige USB ist z.B. der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben beziehungsweise vor der Einberufung zum Zivildienst hatten. An diese Stelle muss Ihr Antrag gerichtet werden und dort erhalten Sie auch Auskünfte im Einzelfall. Antragstellung: Für den Antrag ist keine besondere Form vorgeschrieben; in den USB können jedoch Vordrucke angefordert werden.
Wichtig ist, dass
· Darlehensverpflichtungen Sind Sie vor der Einberufung Darlehensverpflichtungen eingegangen, kann das BAZ die Zins- und Tilgungsleistungen nicht für Sie übernehmen. Sie sollten sich deshalb erkundigen, ob Ihnen das Darlehen gestundet wird. Während des Zivildienstes anfallende Stundungskosten können bis zu einer Höchstgrenze von den USB übernommen werden. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass Sie das Darlehen vor der Zustellung des Einberufungsbescheides empfangen haben. Einzelheiten müssen Sie mit der zuständigen USB abklären. · Kosten Bei Selbstständigen Sind Sie zu Beginn des Zivildienstes bereits 12 Monate Inhaber eines Betriebes oder üben Sie eine andere selbständige Arbeit aus, können Sie zur Sicherung Ihrer Erwerbsgrundlage nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) Wirtschaftsbeihilfe erhalten. Die Hilfe kann darin bestehen, dass Ihnen die Kosten für eine Ersatzkraft erstattet werden, soweit diese Aufwendungen nicht aus dem Geschäftsergebnis abgedeckt werden können. Lassen Sie Ihren Betrieb oder Ihre selbständige Tätigkeit für die Dauer des Zivildienstes ruhen, kann Ihnen die Miete für Ihren Betrieb ersetzt werden. Ersetzt werden können auch sonstige Aufwendungen, die notwendig sind, um den Betrieb oder die selbständige Tätigkeit nach dem Zivildienst wieder fortführen zu können. Einzelheiten und die jeweiligen Voraussetzungen müssen Sie mit der zuständigen Unterhaltssicherungsbehörde (USB) abklären. · Leistungen für Ehefrau, Lebenspartner oder Kinder Als Leistungen für Ihre Ehefrau oder Ihren Lebenspartner (bei eingetragenen Lebenspartnerschaften) sind möglich:
Mögliche Leistungen für Kinder nach dem USG sind:
· Monatliche Unterhaltsleistungen
Für die Höhe der monatlichen Unterhaltsleistungen ist es maßgeblich, ob es sich um eheliche Kinder handelt, die in einem gemeinsamen Haushalt mit Ihnen leben oder um nichteheliche Kinder, für die Sie das Sorgerecht haben. Nichteheliche Kinder, für die Sie kein Sorgerecht haben, erhalten monatlichen Unterhalt, zu dem Sie gesetzlich verpflichtet sind. · Mietbeihilfe Die Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) ist an viele Voraussetzungen gebunden. Eine Abklärung im Einzelfall bei der zuständigen Unterhaltssicherungsbehörde (USB) ist deshalb ratsam. Zweck der Mietbeihilfe ist, den Wohnbedarf von alleinstehenden Grundwehrdienstleistenden / Zivildienstleistenden zu sichern, die Mieter ihrer Wohnung sind. Anspruchsvoraussetzungen:
Sie
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leisten Zivildienst
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sind alleinstehend
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sind Mieter von Wohnraum
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haben den Wohnraum vor Beginn des Zivildienstes angemietet oder
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mussten den Wohnraum aus dringenden Gründen anmieten
£ Ruhensbeiträge für private Krankenversicherungen
Für die Dauer des Zivildienstes brauche Sie keine Leistungen aus Ihrer privaten Krankenversicherung, weil Sie unentgeltliche Heilfürsorge erhalten. Sie können aber während des Zivildienstes das bestehende Versicherungsverhältnis bei einer privaten Krankenversicherung aufrechterhalten und eine entsprechende Ruhensregelung vereinbaren. Vor Dienstbeginn bestehende Versicherungsverhältnisse bei einer privaten Krankenversicherung bleiben für die Dauer des Zivildienstes ohne Leistungsansprüche daraus aufrechterhalten, wenn Sie mit dem Versicherungsunternehmen eine entsprechende Ruhensregelung vereinbaren. Die dafür notwendigen Ruhensbeiträge werden Ihnen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz von den Unterhaltssicherungsbehörden erstattet. £ Beiträge für die private Pflegeversicherung Sind Sie in einer privaten Krankenversicherung versichert, müssen Sie eine private Pflegeversicherung abschließen und auch währende des Zivildienstes aufrecht erhalten. Sind Sie bei Dienstbeginn weder in der gesetzlichen noch in der privaten Krankenversicherung versichert und auch in keiner Familienversicherung mitversichert, sind Sie verpflichtet, für die Zeit des Zivildienstes eine private Pflegeversicherung abzuschließen. Die Erstattung der Beiträge erfolgt in diesen Fällen durch die Unterhaltssicherungsbehörde nach dem Unterhaltssicherungsgesetz Wohngeld in Baden-Württemberg
Allgemeine Erklärungen und Definitionen zur Wohngeldstatistik Zu wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens wird nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) auf Antrag Wohngeld als Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum gewährt: das sog. Allgemeine Wohngeld. Für Sozialhilfe- und Kriegsopferfürsorgeempfänger kann Wohngeld in Form von Besonderem Mietzuschuss (ohne Antrag) gewährt werden. Gemäß § 35 WoGG ist über die Anträge und Entscheidungen nach dem Wohngeldgesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Wohngeldempfänger eine Bundesstatistik durchzuführen. Die Wohngeldstatistik bildet die Grundlage für die Beurteilung der sozialen und finanziellen Auswirkungen des Wohngeldgesetzes sowie der Informationsbereitstellung für die Fortentwicklung des Wohngeldrechts. Das Allgemeine Wohngeld Allgemeines Wohngeld Allgemeines Wohngeld (vor 2001 Tabellenwohngeld) wird nur auf Antrag entweder als Miet- oder als Lastenzuschuss gewährt. Die beiden Zuschussarten werden nicht nebeneinander gewährt. Eine gesetzliche Neuregelung bewirkte ab dem Berichtsjahr 1991 eine Zweiteilung des bisherigen wohngeldstatistischen Berichtssystems: neben dem Allgemeinen Wohngeld wird nun für einen bestimmten Empfängerkreis Besonderer Mietzuschuss gewährt. Allgemeines Wohngeld und Besonderer Mietzuschuss werden nicht gleichzeitig gewährt. Die Höhe des Allgemeinen Wohngeldes richtet sich nach der Haushaltsgröße, der Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete/Belastung (Höchstbeträge) in Abhängigkeit von der Mietenstufe sowie nach dem (gesetzlich normierten) Gesamteinkommen, wobei sog. Wohngeldtabellen zugrunde gelegt werden.
· Ausstattung Die Höchstbeträge für die zuschussfähige Miete oder Belastung richten sich u. a. nach der Ausstattung der Wohnung. Die Obergrenzen liegen umso höher, je besser der Ausstattungsgrad der Wohnung ist. · Besitzverhältnis Nach dem Besitzverhältnis wird die Art des Wohngelds bestimmt. Wohngeld können die Mieter als Mietzuschuss, die Eigentümer als Lastenzuschuss erhalten.
· Bewilligungsstelle Das Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt. Der Bewilligungszeitraum beginnt - wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes nicht erst später eintreten und keine rückwirkende Bewilligung vorliegt - am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
· Bezugsfertigkeit Die Höchstbeträge für die zuschussfähige Miete oder Belastung hängen u. a. auch von der Bezugsfertigkeit der Wohnung (des Wohnraums) ab. Je älter eine Wohnung ist, desto niedriger sind die zuschussfähigen Höchstbeträge.
· Familienmitglieder Zu den Familienmitglieder zählen: Haushaltsvorstand, Ehegatte, Eltern und Kinder (auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder), Geschwister, Onkel, Tante, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwägerin, ferner weitere Angehörige, die das Gesetz nennt. Familienmitglieder rechnen zum Haushalt des Antragsberechtigten, wenn sie mit ihm eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen, d. h. wenn sie Wohnraum gemeinsam bewohnen. Für die Höchstgrenzen der berücksichtigungsfähigen Miete/Belastung und letztendlich für die Höhe des Wohngelds ist u. a. die Anzahl der Familienmitglieder entscheidend. · Gesamteinkommen Das ab 2001 anzurechnende Gesamteinkommen setzt sich zusammen aus der Summe der Jahreseinkommen aller zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder abzüglich bestimmter, im Gesetz festgelegten Abzugbeträge und Freibeträge. Das Kindergeld bleibt dabei außer Betracht. · Höchstbeträge für zuschussfähige Miete/Belastung Wohngeld wird nicht für unangemessen hohe Wohnkosten gewährt. Die Miete/ Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen nach dem Wohngeldgesetz zuschussfähig. Diese Höchstgrenzen richten sich nach den vier Faktoren: Zahl der Familienmitglieder, Mietenstufe der jeweiligen Gemeinde, Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnung und Ausstattung der Wohnung. · Lastenzuschuss Für den Lastenzuschuss antragsberechtigt sind Eigentümer eines eigenen Hauses (für den eigengenutzten Wohnraum) Eigentümer einer Eigentumswohnung und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts. Die Höhe des Lastenzuschusses richtet sich u. a. nach der Höhe der zuschussfähigen Belastung.
· Mietzuschuss Für einen Mietzuschuss antragsberechtigt sind: - Mieter von Wohnraum - Nutzungsberechtigte von Wohnraum bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis, - Diejenigen, die Wohnraum im eigenen Hause bewohnen und nicht lastenzuschussberechtigt sind, - Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes und die in Beherbergungsbetrieben untergebrachten Personen mit mietähnlichen Nutzungsverhältnis.
Die Höhe des Mietzuschusses richtet sich u. a. nach der Höhe der zuschussfähigen Miete. Der Besondere Mietzuschuss
Besonderer Mietzuschuss Empfänger von laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nch dem Bundesversorgungsgesetz erhalten seit 1. April 1991 bei Vorliegen bestimmter rechtlicher Voraussetzungen Wohngeld ohne Antragstellung zusammen mit den laufenden Leistungen der (ergänzenden) Hilfe zum Lebensunterhalt von der Sozialhilfebehörde oder Kriegsopferfürsorgestelle ausbezahlt. Dieser Zuschuss wurde bis zum Jahr 2000 als Pauschaliertes Wohngeld) gewährt. Seit Anfang 2001 richtet sich die Höhe des Besonderen Mietzuschusses grundsätzlich - analog zum Allgemeinen Wohngeld - nach der Haushaltsgröße, der Höhe der i. S. des Bundessozialhilfegesetzes anerkannten laufenden Aufwendungen für die Unterkunft (Höchstbeträge) sowie nach einem (gesetzlich normierten) Gesamteinkommen, wobei sog. Wohngeldtabelle zugrunde gelegt werden. Höchstbeträge für die Miete (berücksichtigungsfähige Miete) Die Höchstbeträge für die Miete richten sich nach dem Wohngeldgesetz. Bei der Bemessung des Besonderen Mietzuschuss sind danach die sozialhilferechtlichen anerkannte Aufwendungen nur bis zu den für die jeweilige Wohnung maßgebenden Höchstbeträge berücksichtigungsfähig. Diese Höchstgrenzen richten sich - wie beim Allgemeinen Wohngeld nach den vier Faktoren: Zahl der Familienmitglieder, Mietensufe der jeweiligen Gemeinde, Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnung und Ausstattung der Wohnung. Miete Die ab 2001 für den Besonderen Mietzuschuss geltenden Wohngeldtabellen beziehen sich nicht auf die tatsächliche, sondern auf die zu berücksichtigende Miete. Bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Miete ist von den im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes anerkannten laufenden Aufwendungen für die Unterkunft, soweit es sich um Wohnraum handelt, auszugehen. Damit ist auch bei der Berechnung des Besonderen Mietzuschusses wie bei der des (früheren) pauschalierten Wohngeldes die Kaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten entscheidend. Die Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten bleiben außer Betracht. Gemäß Wohngeldgesetz werden bestimmte Vergütungen, Entgelte und Leistungen von der Miete abgesetzt. Ansprechpartnerin: Iris Seiler (Tel. 07121/9585-25 oder e-Mail claudia.reiff@gemeinde-wannweil.de).
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